Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsschluß
1. Sämtliche Leistungen auch zukünftige erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Geschäftsbedingungen. Entegegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit in ihrer Gesamtheit ausdrücklich widersprochen.
2. Alle unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung; dies ist für den Vertrag verbindlich.
II. Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Liegt der Lieferungstermin sechs Monate nach Vertragsabschluß, ist eine Preisanpassung möglich und zulässig (z.B. Material, Löhne etc.). Es gelten die dann gültigen Preise.
2. Abgaben, Konsulatskosten, Zölle und weitere Gebühren trägt der Besteller.
3. Die Begleichung unserer Forderung gilt als erfüllt, sobald eine uneingeschränkte Verfügung über den Betrag unsererseits möglich ist. Eine Aufrechnung ist grundsätzlich nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf dem selben Rechtsgeschäft beruhen.
4. Für die die üblichen Verpackungs- und Transportkosten bereichnen wir eine Versandkostenpauschale i.H.v. 12 Euro. Mehrkosten die durch Behinderung der Verfrachtung oder der Transportverhältnisse entstehen, trägt der Besteller.
5. Der Besteller kommt in Verzug, wenn er 7 Tage nach Rechnungserstellung nicht zahlt (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Gegenforderung gilt als erfüllt, sobald eine unbedingte Verfügungsmöglichkeit über den Kaufpreis ermöglicht ist. Sofern nachträglich Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabsetzen, können wir unseren Zahlungsanspruch sowie die gewährte Stundung oder die Laufzeit von Wechseln verkürzen. Wir sind weiterhin berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zu verweigern bis zur endgültigen Begleichung der offenstehenden Forderungen. Weitergehende gesetzlich bestehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
6. Ab Verzug berechnen wir 7 % über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB.
7. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wechselspesen und sonstige Inkassokosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle ausgelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Dies gilt auch für sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur vollständigen Freistellung der bestehenden Eventualverbindlichkeiten, insbesondere Bürgschaften oder Scheck- und Wechselverbindlichkeiten die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
Der Besteller darf diese Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs an seine Abnehmer veräußern. Dies gilt auch für den Fall des Abschlusses eines Werkvertrages. Die Forderungen gegen diesen Abnehmer im Rahmen der Weiterveräußerung gilt in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages als an uns abgetreten. Im Falle der Verarbeitung im Sinne des Gesetzes gilt diese Abtretung in Form der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der veräußerten Vorbehaltsware ebenfalls als an uns abgetreten. Diese Vorausabtretung erstreckt sich in jedem Fall auf die Vorbehaltsware, dies bedeutet, z. B. Forderungen gegen Dritte (z. B. Versicherungen, sonstige Drittrechte) insbesondere bei Verlust, Untergang oder Beschädigungen der Vorbehaltsgüter.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns grundsätzlich unter Beachtung des § 950 BGB, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an diesen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungsbetrag der tatsächlichen Summe. Vermischt oder verbindet der Besteller unser Vorbehaltseigentum so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware und verwahrt sie im Rahmen der Gesetze.
3. Im Falle einer bevorstehenden Pfändung unserer Vorbehaltsware durch Dritte ist der Besteller verpflichtet uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit das Vorbehaltseigentum als solches kenntlich gemacht werden kann. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Besteller.
4. Sind diese Eigentumsvorbehaltsrechte in welchem sich die Ware befindet, nicht wirksam oder durchsetzbar, so verpflichtet sich der Besteller eine adäquate Sicherheit zu stellen und alle unsererseits notwendigen Maßnahmen zu unterstützen, damit die Sicherheit zu einer Befriedigung unserer Forderung führt.
IV. Lieferfristen
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Klarstellung der vertraglichen Einzelheiten des Auftrages sowohl in technischer als wirtschaftlicher Hinsicht bleiben vorbehalten.
2. Für die Einhaltung der Leiferfristen ist der Zeitpunkt der Versendung ab Werk- Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht abgesandt werden kann oder vom Besteller nicht abgerufen wird, so gilt die Meldung der Versandbereitschaft als maßgebend.
3. Für die Produktverwendung notwendigen Prüfungen sind mit uns zu vereinbaren. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Teillieferungen sind zulässig. Die Kosten tragen wir, sofern nicht die Verantwortung beim Besteller liegt.
5. Sollte der Besteller die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzen und hierdurch eine fristgerechte Erfüllung unsererseits nicht möglich sein, sind wir berechtigt, die vereinbarten Lieferfristen zu verlängern.
V. Maße
Für die Einhaltung uns technischen Daten gelten die Angaben des Herstellers. Von uns angegebenen Maße und Daten in Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur annähernd.
VI. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die Lieferung um einen angemessenen Zeitpunkt nach Abschluß der Behinderung hinauszuschieben. Wird dadurch die Erfüllung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann diese vom Vertrag zurücktreten.
VII. Versand- und Gefahrtragung
1. Sofern nicht gesonderten vereinbart wurde, bestimmen wir den Spediteur sowie die Art der Versendung nach billigem Ermessen.
2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Bereitstellung auf diesen über.
3. Bei erkennbaren Transportschäden hat der Besteller diese in der üblichen Form zu vermerken, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme vorzunehmen und uns davon zu benachrichtigen.
4. Versandbereit mitgeteilte Lieferungen muß unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Mitteilung bei dem Lieferwerk abgerufen werden. Andernfalls liegt Annahmeverzug des Bestellers vor und die entsprechenden Rechte werden von uns wahrgenommen.
5. Der Besteller verzichtet auf die Rückgabe von Verpackungen und Sicherungen des Gutes und wird diese selbst entsorgen. Andernfalls akzeptiert der Besteller eine Nachberechnung des Kaufpreises.
VIII. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Sollte die Ware mangelhaft sein, leisten wir nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten, die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung anfallen (Wege, Transport-, Arbeits- und Materialkosten) erhöhen sich, soweit sie einem anderen Zweck als der Erfüllung des Vertrages dienen. Gemäß § 439 Abs. 3 BGB können wir die Nacherfüllung verweigern, soweit diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Einsatz möglich ist. Ferner ist Voraussetzung für die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, daß die beanstandete Ware zur Überprüfung bereitgestellt wird.
Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichung zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Bei unseren Produkten handelt es sich um Sonderanfertigungen, die auf Kundenwunsch individuell hergestellt werden. Eine Rückgabe der Produkte oder eine Rückzahlung des Kaufpreises ist daher grundsätzlich (z.B. bei Nichtgefallen) nicht möglich.
4. Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung wird, soweit dies gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
IX. Haftung
1. Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen niedergelegt gibt es nicht. Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur dieses Anspruches ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt eine vorsätzliche – oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last. Dies gilt auch für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, sofern dies auf uns anwendbar ist.
2.Vorstehender Haftungsausschluß gilt auch im Rahmen der Gesetze für unserer Verrichtungsgehilfen und sonstige Mitarbeiter.
3. Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben diese Bedingungen im übrigen wirksam.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Selbstverständlich sind wir auch berechtigt, den Besteller in seinem allgemeinen Gerichtsort zu verklagen.
X. Datenschutz
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